AGB

Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen der prohandel GmbH

§ 1 Grundlage
Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Verkauf von Hardware, – im Folgenden Geräte genannt – und/oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Software-Programmen, wie z. B. Betriebssystemen, Programmsprachen, Übersetzungs-, Dienst- oder Anwenderprogrammen – im Folgenden Programm genannt – sowie Serviceleistungen.

§ 2 Rechte / Pflichten
Für alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten ausschließlich diese Vertrags- und Liefer-bedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von prohandel schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Schriftform und Geltungsbereich
1. Für alle Vereinbarungen ist die Schriftform einzuhalten. Mündliche Erklärungen gelten nur, falls sie schriftlich durch die Vertragspartner bestätigt worden sind.
2. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Auftraggeber schriftliche bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird prohandel den Auftraggeber bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an prohandel abgeschickt werden.
3. Die Schriftform gemäß Ziffer 2. wird auch durch E-Mails gewahrt.

§ 4 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch prohandel.
2. Die zu den Angeboten von prohandel gehörenden Unterlagen – Prospekte, Beschreibungen, Abbildungen, etc. – sind nur annähernd maßgebend, sofern prohandel sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Entscheidend für die Qualität der geschuldeten Lieferung oder Leistung ist allein die Auftragsbestätigung und/oder das Pflichtenheft.
3. Die Beauftragung von Subunternehmern durch prohandel zum Zwecke der Leistungserbringung ist zulässig.

§ 5 Erfüllung
1. Zur vertraglichen Erfüllung gehört die vereinbarte Lieferung der Geräte und/oder die Überlassung der vereinbarten Programme und/oder die Erbringung des entsprechenden Service. Die Installation der Geräte/Programme wird nicht geschuldet; sie ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
2. prohandel ist berechtigt, die vereinbarte Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Alle Sendungen – auch innerhalb des Versandortes – einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von prohandel oder von prohandel bestellten Fahrzeugen erfolgt. Gleiches gilt bei frachtfreier Lieferung. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie
etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, übernimmt prohandel die Wahl der Versandart.

§ 6 Liefer- und Leistungstermine
1. Maßgeblich sind die in den Auftragsbestätigungen von prohandel genannten oder anderweitig mit dem Auftraggeber vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen sind in einem dem Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
2. Wird prohandel an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren – unabhängig davon, ob bei prohandel oder bei Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, etc., so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird prohandel von der Lieferverpflichtung frei.
3. Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird prohandel von der Lieferverpflichtung frei.
4. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als 3 Monate, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt prohandel rechtzeitig als Ressourcen zur Verfügung, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich oder vertraglich vereinbart sind.
2. Die Ausführungsfrist verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt. Eventuelle Schadensersatzansprüche von prohandel bleiben unberührt.

§ 8 Zusätzliche besondere Bedingungen bei der Überlassung von Programmen/Software
1. Der Besteller erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlassenen Programme zu nutzen. Eine weitere Nutzung oder Verwertung, insbesondere eine Modifizierung, Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, dass derartige Handlungen nach dem Urhebergesetz dem Besteller zwingend eingeräumt werden müssen.
2. prohandel überlässt dem Besteller die Programme auf einem üblichen Datenträger einschließlich einer Anwenderdokumentation.
3. Der Besteller ist berechtigt, das Programm auf einer von ihm zu benennenden Einheit (z. B. Kasse, PC etc.) selbst zu nutzen. Bei Auswechslung der Einheit oder bei Bestehen sonstiger betrieblicher Gründe des Bestellers ist dieser berechtigt, die Programme/ Software auf einer anderen Einheit einzusetzen. Eine parallele Mehrfachnutzung auf mehr als auf einer Einheit ist nur bei vorheriger Entrichtung zusätzlicher Lizenzgebühren zulässig. Der Besteller darf das Softwareprogramm nicht vorübergehend oder dauernd Dritten überlassen oder Unterlizenzen erteilen.
4. Alle Rechte an den Programmen im Original oder in Kopie bleiben bei prohandel. Dem Besteller ist es nicht gestattet, Schutzrechtsvermerke oder sonstige Rechtsinhabermerkmale hinsichtlich der Erstellung der Programme – auf welchen Trägern auch immer – zu entfernen oder zu verändern.
5. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Programme ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig. Überlassene Programme einschließlich rechtmäßig und/oder rechtswidrig angefertigter Vervielfältigungen sind vom Kunden auf Verlangen von prohandel zurückzugeben.
6. Der Besteller garantiert ausdrücklich die vertragsgerechte Nutzung der Programme und der Anwender-dokumentationen und verpflichtet sich, alle Vorkehrungen und Kontrollen zu treffen, die zur Vermeidung rechtswidriger Verwendung geeignet und notwendig sind. Der Besteller übernimmt die Haftung für alle Schäden aus vertragswidriger Nutzung der Programme und Programmunterlagen.
7. prohandel stellt Programme grundsätzlich in Maschinensprache (objekt code) zur Verfügung. Eine auch nur teilweise Umwandelung in Quellsprache (source code) durch den Besteller ist unzulässig.
8. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die in den vorstehenden Ziffern 1. bis 7. niedergelegten Verpflichtungen und
Verwendungsbeschränkungen, gegen das Überlassungs- oder Unterlizenzierungsverbot oder gegen die Urheberechte der prohandel ist prohandel für jeden einzelnen Verstoß berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Kaufpreises für das den Gegen-stand der Vertragsverletzung bildende Programm zu verlangen. Die Befugnis von prohandel zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die diese Vertragsstrafe auch übersteigen können, bleibt hiervon unberührt.
9. Im Hinblick auf Preise und Zahlungsbedingungen sind die in den Angeboten bzw. den jeweils gültigen Preislisten der prohandel genannten Preisen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgeblich. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 auch im Hinblick auf die Überlassung von Programmen/Software.
10. Der Auftraggeber erhält das nichtausschließliche Recht zur Nutzung der von der prohandel vertragsgemäß erstellten Leistungen, Konzepte und Materialien im eigenen Unternehmen. Alle übrigen Nutzungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere solche des Urhebergesetzes, verbleiben bei prohandel. Der Auftraggeber erhält keine Nutzungsrechte an den von prohandel oder Dritten entwickelten und eingesetzten Verfahren und Entwicklungen – Tools, es sei denn, dass in den jeweiligen Einzelverträgen
etwas anderes bestimmt ist.
11. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Quellprogrammen oder entsprechenden Dokumentationen besteht nicht.

§ 9 Rechte des Bestellers bei Mängeln der Programme / Software
1. prohandel weist darauf hin, dass nach dem Stand der Technik Mängel und Funktionsstörungen in der Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Ein Programmfehler liegt vor, wenn das von prohandel gelieferte Programm eine Aufgabe nicht so wie in dem Bedienerhandbuch oder der Programmdokumentation beschrieben durchführt und die Fehlfunktion reproduzierbar ist. Lokalisierbare und Reproduzierbare Programmfehler wird prohandel innerhalb angemessener Zeit kostenfrei beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Besteller den Programmfehler schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, so kann der Besteller, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
2. Der Nacherfüllungsanspruch wird bei jedem Mangel gesondert ausgelöst. Ein Recht des Bestellers zur Minderung bei unerheblichen Mängeln besteht nicht. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er prohandel das Programm zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe der üblichen Lizenzgebühr zu zahlen.
3. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
4. Weist prohandel dem Auftraggeber nach, dass von ihm gerügte angebliche Mängel keine Mängel im Rechtssinne darstellen, insbesondere dass die Leistung durch die Leistungsbeschreibung oder sonstige Anweisungen des Auftraggebers von diesem vorgegeben wurde, so ist der Auftraggeber verpflichtet, prohandel alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Bearbeitung der Mängelrüge entstanden sind. Es gilt hier der übliche Stundensatz als Vergütung vereinbart.

§ 10 Gewährleistung für Geräte
1. Von dem Auftraggeber festgestellte Mängel sind prohandel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwaige Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
2. prohandel wird nach Wahl binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so dann der Auftraggeber bei nicht geringfügigen Vertragswidrigkeiten von dem Vertrag zurücktreten. Ein Minderungsrecht ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Daneben ist der Auftraggeber gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
3. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, sollte er den Liefergegenstand zurückgeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zahlen.
4. Ansprüche des Auftraggebers wegen etwa zum Zweck der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Auftraggeber oder von Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei
Vertragsabschluss mit prohandel vereinbart worden.
5. Weist prohandel dem Auftraggeber nach, dass von ihm gerügte angebliche Mängel keine Mängel im Rechtssinne darstellen, insbesondere dass die Leistung durch die Leistungsbeschreibung oder sonstige Anweisungen des Auftraggebers von diesem vorgegeben wurde, so ist der Auftraggeber verpflichtet, prohandel alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Bearbeitung der Mängelrüge entstanden sind. Es gilt hier der übliche Stundensatz als Vergütung vereinbart.
6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

§ 11 Zusätzliche besondere Bestimmungen bei Serviceleistungen
1. Der Umfang der Serviceleistungen bestimmt sich nach den zwischen dem Besteller und prohandel getroffenen Vereinbarungen. Die Lieferung von Programmen/Software oder Geräten beinhaltet grundsätzlich keine Serviceleistungen.
2. Während der Dauer des Vertrages wird prohandel dem Besteller mit Updates der gewarteten Programme beliefern. Anspruch auf die Erstellung von Updates hat der Besteller hingegen nicht. Neue Programmmodule gelten nicht als Updates und sind nicht Gegenstand der Serviceleistungen. Dasselbe gilt für eine neue Programmgeneration. Gewartet wird nur der aktuelle Programmstand.
3. prohandel wird einen lokalisierbaren und reproduzierbaren Programmfehler innerhalb angemessener Zeit im Hause von prohandel für den Besteller nach den Maßgaben des Servicevertrages beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Besteller den Programmfehler prohandel schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Liegt kein Programmfehler vor, wird prohandel dem Besteller den Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnen. prohandel weist darauf hin, dass die telefonische Beratung keine Schulungen ersetzen kann.
4. Der Servicepreis ist der jeweils gültigen Preisliste von prohandel zu entnehmen, sofern im Servicevertrag keine gesonderte Regelung enthalten ist.
5. Hinsichtlich der Haftung gilt § 14 entsprechend.
6. Serviceverträge werden zunächst bis zum Ende eines Kalenderjahres abgeschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht von einer Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden oder der jeweilige Servicevertrag eine andere Laufzeit vorsieht.
7. a) Der jährliche Servicepreis ist im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten und am dritten Werktag des Monats Januar zur Zahlung fällig. Die erste Zahlung wird anteilig für das laufende Kalenderjahr berechnet und ist fällig nach Rechnungsstellung.
b) prohandel ist berechtigt, den Servicepreis mit der Ankündigungszeit von 3 Monaten angemessen zu erhöhen. Bei einer Erhöhung des Servicepreises von mehr als 10 % pro Jahr hat der Besteller das Recht, den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen.
c) prohandel ist berechtigt, Serviceleistungen zurückzuhalten, solange der Servicepreis nicht entrichtet ist.
d) Die Abtretung der Rechte des Bestellers aus dem Servicevertrag ist nur mit Zustimmung von prohandel zulässig.
e) Sofern nicht in den vorherigen Ziffern a) bis d) etwas anderes vorgesehen ist, gelten die Vorschriften des § 13 ergänzend.
8. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

§ 12 Schulungen
1. Maßgeblich sind die in den Angeboten von prohandel bzw. der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Preise und Zahlungsbedingungen die Vorschriften des § 13.
2. Die Vorschriften dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten entsprechend, sofern sie nicht ausdrücklich für besondere Leistungen (z. B. §§ 8, 9, 10 und 11) kenntlich gemacht worden sind.

Eine kostenlose Stornierung des Schulungsangebots (Seminar, Webinar, Anwendertag) ist bis max. sieben Werktage vor dem Veranstaltungstermin möglich. Das Nichterscheinen zum Termin wird von prohandel in Rechnung gestellt.

§ 13 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
2. prohandel liefert wahlweise per Nachnahme oder gegen Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen.
3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die prohandel berechtigt, Verzugszinsen, in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom Auftraggeber zu fordern 4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von prohandel auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so kann prohandel die ihr obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine Frist zur Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung bestimmen. Bei erfolglosem Fristablauf ist prohandel berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt von prohandel rechtfertigen.
6. Sind keine Preise schriftlich vereinbart, gilt eine Vergütung nach Maßgabe der allgemeinen von prohandel angewandten Vergütungsgrundsätze unter Berücksichtigung der Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter als vereinbart. Nicht enthalten in den Preisen sind Kosten für Fracht, Verpackung und Versicherung sowie Sachmittelaufwendung und sonstige Nebenkosten. Diese werden nach tatsächlichem Anfall gesondert berechnet.
7. Erfolgt die Vergütung pro Personentag, entspricht ein Personentag 8 Stunden. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 0,25 Personentage.
8. Ist die Erbringung einer Lieferung oder Leistung mit einer Reisetätigkeit verbunden, werden die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für die Reisezeiten sowie Reisekosten und Spesen dem Auftraggeber ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten dabei als Arbeitszeiten und werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.

§ 14 Haftung
1. prohandel haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung von prohandel für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
Soweit prohandel für Mangelfolgeschäden haftet, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.
2. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder bei prohandel zurechenbaren Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß §§ 9 (3), 10 (6) und 11 (8) gilt nicht, wenn prohandel grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei prohandel zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
4. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt prohandel.
5. Die Haftung für einen von prohandel zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der auch eingetreten ist bzw. wäre wenn der Auftraggeber seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte, mindestens jedoch einmal täglich.
6. In jedem Fall ist die Haftung nach Absatz 1. und 5. insgesamt begrenzt auf € 50.000,00 für Sach- und Sonstige Schäden.

§ 15 Eigentumsvorbehalt
1. prohandel behält sich das Eigentum an gelieferten Geräten und Programmen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist prohandel berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen.
2. In der Rücknahme durch prohandel gemäß Absatz 1. liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, prohandel hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch prohandel liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. prohandel ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu seiner Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Das unter Ziffer 1. dargelegte gilt entsprechend für die Übertragung von Rechten auf den Auftraggeber. Wenn und soweit Rechte vereinbarungsgemäß auf den Auftraggeber übertragen sind, gehen diese Rechte erst über, wenn der Auftraggeber alle Forderungen von prohandel ausgeglichen hat.
4. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder -abtretungen des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber sind unzulässig.

§ 16 Ausfuhrbestimmungen
Beabsichtigt der Besteller, soweit er hierzu vertraglich befugt ist, gelieferte Geräte oder überlassene Programme zu exportieren, wird er alle einschlägigen Ausfuhrbestimmungen, insbesondere Deutschlands und der USA sowie deren Einzelstaaten einhalten. Er verpflichtet sich im Übrigen, prohandel alle Informationen und Erklärungen zu geben, die prohandel ihrerseits zur Erfüllung in- und ausländischer Ausfuhrbestimmungen benötigt.

§ 17 Vertraulichkeit, Aufrechnungsbeschränkung, Erfüllungsort, anwendbares Recht und
allgemeine Bestimmungen
1. Erhält prohandel vom Besteller vertrauliche Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind, wird prohandel alle Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung anhalten. prohandel und der Auftraggeber verpflichten sich ferner, Abschluss und Inhalt einer Vereinbarung sowie alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Kenntnisse und Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen Partners vertraulich zu behandeln.
2. Gegenansprüche von prohandel kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als der Anspruch auf eine unmittelbare Haftung von prohandel aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gerichtet ist 3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, Bielefeld. Es steht prohandel jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine planwidrige Regelungslücke.

§ 18 Datenschutz
prohandel ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Auftraggeber erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG