AGB

Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen der prohandel GmbH

  • 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
    Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ist der Verkauf von Hardware, – im Folgenden Geräte genannt – und/oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Software-Programmen, wie z. B. Betriebssystemen, Programmsprachen, Übersetzungs-, Dienst- oder Anwenderprogrammen – im Folgenden Programm genannt – sowie Serviceleistungen.
  • 2 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
    Für alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Lieferbedingungen. Der Einbeziehung entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von prohandel schriftlich bestätigt werden.
  • 3 Angebot und Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch prohandel.
    2. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar und unterliegen dem Änderdungsvorbehalt von prohandel, es sei denn prohandel hat sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Entscheidend für die Beschaffenheit der geschuldeten Lieferung und/oder Leistung ist allein die Auftragsbestätigung und/oder das Pflichtenheft.
    3. Die Beauftragung von Subunternehmern durch prohandel zum Zwecke der Leistungserbringung ist zulässig.
  • 4 Liefer- und Versandbedingungen
    1. Zur vertraglichen Erfüllung gehört die vereinbarte Lieferung der Geräte und/oder die Überlassung der vereinbarten Programme und/oder die Erbringung des entsprechenden Service. Die Installation der Geräte/Programme wird nicht geschuldet; sie ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
    2. prohandel ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen in Teillieferungen zu erbringen.
    3. Alle Sendungen – auch innerhalb des Versandortes – einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von prohandel oder von prohandel bestellten Fahrzeugen erfolgt. Gleiches gilt bei frachtfreier Lieferung. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    4. Die Lieferung erfolgt auf dem Versandweg an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Lieferung ist die in der Bestellabwicklung des Auftragsgebers angegebene Lieferanschrift maßgeblich.
  1. Die Versandart steht im Ermessen von prohandel. Sonderwünsche des Auftraggebers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Auftraggeber trägt dadurch entstehende Mehrkosten.
  • 5 Liefer- und Leistungstermine
    1. Maßgeblich sind die in den Auftragsbestätigungen von prohandel genannten oder anderweitig mit dem Auftraggeber vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen sind in einem dem Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
    2. Wird prohandel an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren – unabhängig davon, ob bei prohandel oder bei Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Pandemien,
    Energieversorgungsschwierigkeiten, etc., so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird prohandel von der Lieferverpflichtung frei.
    3. Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird prohandel von der Lieferverpflichtung frei.
    4. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als 3 Monate, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
  • 6 Mitwirkung des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber stellt prohandel rechtzeitig als Ressourcen zur Verfügung, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich oder vertraglich vereinbart sind.
    2. Die Ausführungsfrist verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt. Eventuelle Schadensersatzansprüche von prohandel bleiben unberührt.
  • 7 Besondere Bedingungen bei der Überlassung von Programmen/Software
    1. Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlassenen Programme zu nutzen. Eine weitere Nutzung oder Verwertung, insbesondere eine Modifizierung, Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, dass derartige Handlungen nach dem Urhebergesetz dem Auftraggeber zwingend eingeräumt werden müssen oder prohandel dies schriftlich genehmigt.
    2. prohandel überlässt dem Auftraggeber die Programme auf einem üblichen Datenträger einschließlich einer Anwenderdokumentation.
    3. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Programm auf einer von ihm zu benennenden Einheit (z. B. Kasse, PC etc.) zu nutzen. Bei Auswechslung der Einheit oder bei Bestehen sonstiger betrieblicher Gründe des Auftraggebers ist dieser berechtigt, die Programme/ Software auf einer anderen Einheit einzusetzen. Eine parallele Mehrfachnutzung auf mehr als auf einer Einheit ist nur bei vorheriger Entrichtung zusätzlicher Lizenzgebühren zulässig. Der Auftraggeber darf das Softwareprogramm nicht vorübergehend oder dauernd Dritten überlassen oder Unterlizenzen erteilen.
    4. Alle Rechte an den Programmen im Original oder in Kopie bleiben bei prohandel. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Schutzrechtsvermerke oder sonstige Rechtsinhabermerkmale hinsichtlich der Erstellung der Programme – auf welchen Trägern auch immer – zu entfernen oder zu verändern.
    5. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Programme ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig. Überlassene Programme einschließlich rechtmäßig und/oder rechtswidrig angefertigter Vervielfältigungen sind vom Auftraggeber auf Verlangen von prohandel zurückzugeben.
    6. Der Auftraggeber garantiert ausdrücklich die vertragsgerechte Nutzung der Programme und der Anwenderdokumentationen und verpflichtet sich, alle Vorkehrungen und Kontrollen zu treffen, die zur Vermeidung rechtswidriger Verwendung geeignet und notwendig sind. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für alle Schäden aus vertragswidriger Nutzung der Programme und Programmunterlagen.
    7. prohandel stellt Programme grundsätzlich in Maschinensprache (objekt code) zur Verfügung. Eine auch nur teilweise Umwandelung in Quellsprache (source code) durch den Auftraggeber ist unzulässig.
    8. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen die in den vorstehenden Ziffern 1. bis 7. niedergelegten Verpflichtungen und
    Verwendungsbeschränkungen, gegen das Überlassungs- oder Unterlizenzierungsverbot oder gegen die Urheberechte der prohandel ist prohandel für jeden einzelnen Verstoß berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Kaufpreises für das den Gegen-stand der Vertragsverletzung bildende Programm zu verlangen. Die Befugnis von prohandel zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die diese Vertragsstrafe auch übersteigen können, bleibt hiervon unberührt.
    9. Im Hinblick auf Preise und Zahlungsbedingungen sind die in den Angeboten bzw. den jeweils gültigen Preislisten der prohandel genannten Preisen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgeblich. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 auch im Hinblick auf die Überlassung von Programmen/Software.
    10. Der Auftraggeber erhält das nichtausschließliche Recht zur Nutzung der von der prohandel vertragsgemäß erstellten Leistungen, Konzepte und Materialien im eigenen Unternehmen. Alle übrigen Nutzungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere solche des Urhebergesetzes, verbleiben bei prohandel. Der Auftraggeber erhält keine Nutzungsrechte an den von prohandel oder Dritten entwickelten und eingesetzten Verfahren und Entwicklungen – Tools, es sei denn, prohandel und der Auftraggeber haben dies einzelvertraglich vereinbart.
    11. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Quellprogrammen oder entsprechenden Dokumentationen besteht nicht.
  • 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Programme / Software
    1. prohandel weist darauf hin, dass nach dem Stand der Technik Mängel und Funktionsstörungen in der Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Ein Programmfehler liegt vor, wenn das von prohandel gelieferte Programm eine Aufgabe nicht so wie in dem Bedienerhandbuch oder der Programmdokumentation beschrieben durchführt und die Fehlfunktion reproduzierbar ist. Lokalisierbare und Reproduzierbare Programmfehler wird prohandel innerhalb angemessener Zeit kostenfrei beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Programmfehler schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, so kann der Auftraggeber, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, von dem Vertrag zurücktreten. Daneben kann der Auftraggeber im Einzelfall berechtigt sein, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
    2. Der Nacherfüllungsanspruch wird bei jedem Mangel gesondert ausgelöst. Ein Recht des Auftraggebers zur Minderung bei unerheblichen Mängeln besteht nicht. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er prohandel das Programm zurückzugeben und auf sämtlichen Einheiten zu löschen, und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe der üblichen Lizenzgebühr zu zahlen.
    3. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz im jeweiligen Einzelfall längere Fristen vorsieht.
    4. Weist prohandel dem Auftraggeber nach, dass von ihm gerügte angebliche Mängel keine Mängel im Rechtssinne darstellen, insbesondere dass die Leistung durch die Leistungsbeschreibung oder sonstige Anweisungen des Auftraggebers von diesem vorgegeben wurde, so ist der Auftraggeber verpflichtet, prohandel alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Bearbeitung der Mängelrüge entstanden sind. Es gilt hier der übliche Stundensatz als Vergütung vereinbart.
  • 9 Rechte des Auftraggebers bei Gerätelieferungen
    1. Von dem Auftraggeber festgestellte Mängel sind prohandel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwaige Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
    2. prohandel wird nach Wahl binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so dann der Auftraggeber bei nicht geringfügigen Vertragswidrigkeiten von dem Vertrag zurücktreten. Ein Minderungsrecht ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Daneben kann der Auftraggeber im Einzelfall berechtigt sein, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
    3. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, sollte er den Liefergegenstand zurückgeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zahlen.
    4. Ansprüche des Auftraggebers wegen etwa zum Zweck der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Auftraggeber oder von Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit prohandel schriftlich vereinbart worden.
    5. Weist prohandel dem Auftraggeber nach, dass von ihm gerügte angebliche Mängel keine Mängel im Rechtssinne darstellen, insbesondere dass die Leistung durch die Leistungsbeschreibung oder sonstige Anweisungen des Auftraggebers von diesem vorgegeben wurde, so ist der Auftraggeber verpflichtet, prohandel alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Bearbeitung der Mängelrüge entstanden sind. Es gilt der übliche Stundensatz der prohandel als Vergütung vereinbart.
    6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz im Einzelfall längere Fristen vorsieht.
  • 10 Bestimmungen bei Serviceleistungen
    1. Der Umfang der Serviceleistungen bestimmt sich nach den zwischen dem Auftraggeber und prohandel getroffenen Vereinbarungen. Die Lieferung von Programmen/Software oder Geräten beinhaltet grundsätzlich keine Serviceleistungen.
    2. Während der Dauer des Vertrages wird prohandel dem Auftraggeber mit Updates der gewarteten Programme beliefern. Anspruch auf die Erstellung von Updates hat der Auftraggeber hingegen nicht. Neue Programmmodule gelten nicht als Updates und sind nicht Gegenstand der Serviceleistungen. Dasselbe gilt für eine neue Programmgeneration. Gewartet wird nur der aktuelle Programmstand.
    3. prohandel wird einen lokalisierbaren und reproduzierbaren Programmfehler innerhalb angemessener Zeit im Hause von prohandel für den Auftraggeber nach den Maßgaben des Servicevertrages beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Programmfehler prohandel detailliert, schriftlich mitteilt. Liegt kein Programmfehler vor, wird prohandel dem Auftraggeber den Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnen. prohandel weist darauf hin, dass die telefonische Beratung keine Schulung ist und auch Schulungen nicht ersetzen kann.
    4. Der Servicepreis ist der jeweils gültigen Preisliste von prohandel zu entnehmen, sofern im Servicevertrag keine gesonderte Regelung enthalten ist.
    5. Hinsichtlich der Haftung gilt § 14 entsprechend.
    6. Serviceverträge werden zunächst bis zum Ende eines Kalenderjahres abgeschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht von einer Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden oder der jeweilige Servicevertrag eine andere Laufzeit vorsieht.
    7. a) Der jährliche Servicepreis ist im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten und am dritten Werktag des Monats Januar zur Zahlung fällig. Die erste Zahlung wird anteilig für das laufende Kalenderjahr berechnet und ist fällig nach Rechnungsstellung.
    b) prohandel ist berechtigt, Serviceleistungen zurückzuhalten, solange der Servicepreis nicht entrichtet ist.
    c) Die Abtretung der Rechte des Auftraggebers aus dem Servicevertrag ist nur mit Zustimmung von prohandel zulässig.
    d) Sofern nicht in den vorherigen Ziffern a) bis d) etwas anderes vorgesehen ist, gelten die Vorschriften des § 13 ergänzend.
    8. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz im Einzelfall längere Fristen vorsieht.
  • 11 Schulungen
    1. Maßgeblich sind die in den Angeboten von prohandel bzw. der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Auftraggebers von prohandel schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Preise und Zahlungsbedingungen die Vorschriften des § 13.
    2. Die Vorschriften dieser Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen gelten entsprechend, sofern sie nicht ausdrücklich für besondere Leistungen (z. B. §§ 8, 9, 10 und 11) kenntlich gemacht worden sind.
  1. Eine kostenlose Stornierung des Schulungsangebots (Seminar, Webinar, Anwendertag) ist bis max. sieben Werktage vor dem Veranstaltungstermin möglich. Das Nichterscheinen zum Termin wird von prohandel in Rechnung gestellt.
  • 12 Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
    2. prohandel liefert wahlweise per Nachnahme oder gegen Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen.
    3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die prohandel berechtigt, Verzugszinsen, in Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom Auftraggeber zu fordern
  1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Auftraggebers von prohandel schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von prohandel auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann prohandel die ihr obliegende Leistung verweigern und dem Auftraggeber eine Frist zur Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung bestimmen. Bei erfolglosem Fristablauf ist prohandel berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt von prohandel rechtfertigen.
    6. Sind keine Preise schriftlich vereinbart, gilt eine Vergütung nach Maßgabe der allgemeinen von prohandel angewandten Vergütungsgrundsätze unter Berücksichtigung der Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter als vereinbart. Nicht enthalten in den Preisen sind Kosten für Fracht, Verpackung und Versicherung sowie Sachmittelaufwendung und sonstige Nebenkosten. Diese werden nach tatsächlichem Anfall gesondert berechnet.
  2. Erfolgt die Vergütung pro Personentag, entspricht ein Personentag 8 Stunden. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 0,25 Personentage.
    8. Ist die Erbringung einer Lieferung oder Leistung mit einer Reisetätigkeit verbunden, werden die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für die Reisezeiten sowie Reisekosten und Spesen dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten dabei als Arbeitszeiten und werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.
  • 13 Haftung
    1. prohandel haftet für Schäden, die durch sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbegrenzt.
  1. Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von prohandel ist die Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist jede weitere Haftung von prohandel bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  2. Die Haftung von prohandel für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit prohandel für Mangelfolgeschäden haftet, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden, begrenzt.
    4. Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung oder bei prohandel zurechenbaren Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
    5. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß §§ 9 (3), 10 (6) und 11 (8) gilt nicht, wenn prohandel grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei prohandel zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    6. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt prohandel.
  3. Die Haftung für einen von prohandel zu vertretenem Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der auch eingetreten ist bzw. wäre, wenn der Auftraggeber seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte, mindestens jedoch einmal täglich.
    8. In jedem Fall ist die Haftung nach Absatz 1. und 7. insgesamt begrenzt auf 50.000, – € für Sach- und sonstige Schäden.
  4. Soweit die Haftung von prohandel nach den vorstehenden Bestimmungen begrenz ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • 14 Eigentumsvorbehalt
    1. prohandel behält sich das Eigentum an gelieferten Geräten und Programmen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist prohandel berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen.
    2. In der Rücknahme durch prohandel gemäß Absatz 1. liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, prohandel hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch prohandel liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. prohandel ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu seiner Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    3. Das unter Ziffer 1. dargelegte gilt entsprechend für die Übertragung von Rechten auf den Auftraggeber. Wenn und soweit Rechte vereinbarungsgemäß auf den Auftraggeber übertragen sind, gehen diese Rechte erst über, wenn der Auftraggeber alle Forderungen von prohandel ausgeglichen hat.
    4. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder -abtretungen des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber sind unzulässig.
  • 15 Ausfuhrbestimmungen
    Beabsichtigt der Auftraggeber, soweit er hierzu vertraglich befugt ist, gelieferte Geräte oder überlassene Programme zu exportieren, wird er alle einschlägigen Ausfuhrbestimmungen, insbesondere Deutschlands und der USA sowie deren Einzelstaaten einhalten. Er verpflichtet sich im Übrigen, prohandel alle Informationen und Erklärungen zu geben, die prohandel ihrerseits zur Erfüllung in- und ausländischer Ausfuhrbestimmungen benötigt.


  • 16 Geheimhaltung
  1. prohandel und der Auftraggeber sind während und nach der Abwicklung der jeweiligen Verträge zur Geheimhaltung aller bei deren Durchführung erlangten Informationen, Bilder und Unterlagen über die Verhältnisse, betrieblichen Vorgänge und technischen Einrichtungen des jeweils anderen Vertragspartners verpflichtet. prohandel und der Auftraggeber dürfen derartige Informationen und Unterlagen ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht vervielfältigen oder veröffentlichen oder sonst an Dritte weitergeben oder auf sonstige Weise zu Zwecken außerhalb des Vertrages verwenden oder verwerten.
  2. Eine Information gilt dann nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem die andere Vertragspartei davon Kenntnis erhält, der Öffentlichkeit bekannt war oder nach diesem Zeitpunkt ohne Zutun dieser Partei der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt.
  3. Jede Vertragspartei ist von der Geheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn und soweit von dieser Vertragspartei von einer Behörde, einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Stelle Auskunft über Informationen verlangt wird, die der Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 unterliegen. Diese Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei darüber zu unterrichten, von welcher Stelle und in welchem Umfang Auskunft verlangt wurde.
  4. Die auskunftsverpflichtete Vertragspartei wird darauf hinwirken, dass der Umfang der preiszugebenden Informationen so gering wie möglich gehalten wird und nach Möglichkeit die Zusicherung der vertraulichen Behandlung der preisgegebenen Informationen erwirken. Die auskunftsverpflichtete Vertragspartei wird die ihr zumutbaren Anstrengungen unternehmen, der anderen Vertragspartei die
  • 17 Datenschutz
  1. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt prohandel nach der DS-GVO, dem BDSG und den im Übrigen geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten werden bei prohandel elektronisch gespeichert. prohandel ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages beauftragte Dritte zu übermitteln.
  2. Beide Vertragsparteien werden nur solche Mitarbeiter einsetzen, die schriftlich auf das Datengeheimnis durch eine Datenschutz-Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung verpflichtet wurden.
  3. Weitere Informationen über Art. Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Erfüllung des Auftrags notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von prohandel.
  • 18 Änderung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
  1. prohandel behält sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Der Auftraggeber wird über diese Änderungen 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in texform informiert.
  2. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in textform gegenüber prohandel, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als angenommen.
  3. Treten nach Vertragsschluss unvorhersehbare und unbeeinflussbare Änderungen ein (z. B. Gesetzesänderungen) oder offenbaren sich Lücken, wodurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird, hat prohandel das Recht, die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten aus Ziffer 2, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers anzupassen. Der Auftraggeber ist auch hierüber textform zu unterrichten.
  4. Wird den Änderungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen frist- und formgerecht widersprochen, bleibt der geschlossene Vertrag davon unberührt. prohandel behält sich das Recht vor, diesen Vertrag danach innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.
  • 19 Anwendbares Recht
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung internationalen Rechts, insbesondere das UN-Kaufrechts, finden keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand ist Bielefeld
  • 20 Einbeziehung des Verhaltenskodex „Code of Conduct“
  1. Der prohandel als Tochtergesellschaft der Total Specific Solutions B.V. Gruppe (TTS) verpflichtet sich, ihre Gesellschaft mit Ehrlichkeit und Integrität zu führen, Gesetze und Vorschriften zu befolgen und sicherzustellen, dass alle beschäftigte und Geschäftspartner respektvoll behandelt werde. Ungeachtet lokaler unternehmensspezifischer Werte, Geschäftsprinzipien oder anderer bereits bestehender lokaler Verhaltensvorgaben enthält dieser Verhaltenskodex die wichtigsten geschäftlichen Standards als Regeln für ethisches Verhalten, an die sich alle Beschäftigten, Geschäftsführer*innen und Führungskräfte der TSS-Gruppe (Repräsentant*innen) halten müssen.
  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regelungen des Verhaltenskodex in der jeweils aktuellen Fassung, abrufbar auf der Internetseite der Total Specific Solutions B.V. Gruppe (www.totalspecificsolutions.com), einzuhalten.
  • 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

  • 22 Schlußbestimmung
  1. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und verpflichten die Vertragspartner nicht.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von prohandel möglich.
  3. Alle Formulierungen verstehen sich geschlechtsneutral. Geschlechterneutrale Formulierungen beziehen sich auf ein Kollektiv oder ein Individuum ohne dabei ein Geschlecht gezielt anzusprechen.

Stand: September 2024